Fragen

Häufige Fragen

Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

Gegenstand des Unternehmens ist die Initiierung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene, die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien und die Initiierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes vor Ort und in der Region.

Die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft ist auf wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele ausgerichtet.
Die Genossenschaft ist ein Unternehmen, das die Interessen der Mitglieder fördert.
Jedes Mitglied ist zugleich Eigentümer und Geschäftspartner des Unternehmens.
Es profitiert somit unmittelbar von den Leistungen seiner Genossenschaft.

Natürliche und juristische Personen können Mitglieder der BürgerEnergiegenossenschaft E-Werk Mittelbaden eG werden.

Das heißt: Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Unternehmen, Vereine, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden des E-Werks Mittelbaden können sich beteiligen.
Die Voraussetzung ist, dass der jeweilige Wohnsitz, Sitz oder die Betriebsstätte im Ortenaukreis oder in Bad Rippoldsau-Schapbach, Schenkenzell, Schiltach liegt.
Durch Beschluss des Vorstandes können auch natürliche und juristische Personen außerhalb des definierten Gebiets die Mitgliedschaft erwerben.

Jedes Mitglied zeichnet einen Geschäftsanteil oder mehrere Geschäftsanteile.

Die Höhe dieser Geschäftsanteile wird individuell in der Satzung festgelegt. Jedes Mitglied haftet nur mit seiner Kapitalbeteiligung.

Das E-Werk Mittelbaden empfiehlt, einen Geschäftsanteil auf 500 € festzulegen und auf maximal 40 Anteile je Mitglied zu beschränken, um die Unabhängigkeit von externen Interessen zu gewähren und Dominanz Einzelner zu verhindern.

Ein Mindestkapital ist bei der Gründung gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Die Eigenkapitalausstattung orientiert sich ausschließlich an betriebswirtschaftlichen Kriterien.
Ein Mindesteigenkapital kann aber in der Satzung vereinbart werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
b) Zulassung durch den Vorstand.

Bei der Genossenschaft gilt das Demokratieprinzip: ein Mitglied – eine Stimme.

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

Es hat insbesondere das Recht, an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen. Außerdem kann sich jedes Mitglied, das sich persönlich an der Genossenschaft beteiligt, sowohl für den Aufsichtsratsposten als auch für den Vorstandsposten aufstellen lassen.

Die Genossenschaft hat grundsätzlich drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen grundsätzlich persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die gesetzliche Vertretung; der Aufsichtsrat ist als Überwachungsorgan tätig.
Die Generalversammlung ist das Willensbildungsorgan der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden, also z.B. während des Jahres 2012 zum 31.12.2014.
Das Geschäftsguthaben wird in diesem Fall am 01.01.2015 ausgezahlt.

Das Beteiligungsrisiko in Form der Geschäftsanteile und einer eventuell zusätzlich vereinbarten Haftsumme wird bereits während der Gründungsphase festgelegt.
Somit besteht kein unkalkulierbares Risiko bei der Mitgliedschaft.
Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft hat das Mitglied Anspruch auf Rückzahlung seines Geschäftsguthabens.
Die Suche nach einem Käufer ist nicht erforderlich.
Ein Kursrisiko wie bei Aktien gibt es nicht.

Durch den Hinweis des Wirtschaftsprüfers, der sich im Aufsichtsrat engagiert, wurde im Rahmen der ersten Vorstandssitzung am 18.10.2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, die Genossenschaft im Januar 2013 eintragen zu lassen. Hintergrund ist zum einen der notwendige Vorlauf zur Prüfung der Gründungsunterlagen durch den Genossenschaftsverband sowie die Vermeidung eines Jahresabschlusses welches im Rumpfjahr 2012 unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Anfang 2013 werden die Gründungsmitglieder per Schreiben aufgefordert, ihre Genossenschaftsanteile projektbezogen einzuzahlen. Bis dahin werden alle notwendigen Vorbereitungen, zum Beispiel die Erstellung eines Geschäftsplans, die Kontoeröffnung und die Vertragsverhandlungen für das Gründungsprojekt getroffen.

Die BürgerEnergiegenossenschaft E-Werk Mittelbaden eG prüft aktuell viele Projekte, um die Mitgliedsanteile wirtschaftlich in regenerative Projekte zu investieren.
Die Prüfung wird sorgfältig vorgenommen und benötigt Zeit.
Während dieser Phase besteht für Sie die Möglichkeit, in eine Warteliste aufgenommen zu werden.
Die Mitgliederanteile werden erst mit Beschluss eines geeigneten Projekts eingezogen.

  • Die Generalversammlung wird entsprechend den Regelungen in der Satzung einberufen und hat in den ersten sechs Monaten des folgenden Geschäftsjahres stattzufinden.
  • Zur Generalversammlung werden alle Mitglieder der jeweiligen BürgerEnergiegenossenschaft eingeladen. Dies geschieht durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder als Schreiben.
  • Für die Einberufung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen erforderlich, die zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss.
  • Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung enthält die folgenden Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung:
    1. Eröffnung und Begrüßung
    2. Bericht des Vorstandes über das laufende Geschäftsjahr
    3. Bericht des Aufsichtsrates über seine Tätigkeit
    4. Bericht über das Ergebnis der Genossenschaftseintragung durch den Vorstand
    5. Präsentation der Wirtschaftlichkeitsberechung der geplanten Projekte
    6. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
    7. Verschiedenes
  • Versammlungsniederschrift
    Es ist eine Versammlungsniederschrift über die Generalversammlung zu erstellen.